„Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) besteht in Lärmbereichen oder ab Erreichen der oberen Auslösewerte eine Gehörschutztragepflicht.“
(Präventionsleitlinie „Einsatz von Hörgeräten in Lärmbereichen“; DGVU Fachbereich Persönliche Schuzausrüstungen)

Für Hörgeräteträger gilt diese Tragepflicht von Gehörschutz, wie für alle anderen Beschäftigten, an einem Lärmarbeitsplatz. Bei hörgeschädigten  Personen beträgt der Schallpegel ab dem am Lärmarbeitsplatz Gehörschutz getragen werden muss bei 80dB(A) (Tages-Lärmexpositionspegel).

Da die Gefahr der Isolation durch Gehörschutz in Bezug auf Warnsignale, Maschinengeräusche und Kommunikation bei hörgeschädigten besonders hoch ist, hat die Firma Hörluchs Hearing GmbH Hörsysteme als Persönliche SchutzAusrüstung (PSA) speziell für Hörgeräteträger mit Lärmarbeitsplatz entwickelt.

Unser Hörakustikmeister Franz Ströbel berät Sie,
als speziell geschulter ICP-Lizenzpartner,
gerne über die Möglichkeiten einer
ICP-Hörsystemversorgung.

Sprechen Sie uns gerne an!

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